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4.
ten Strafen, mit einer Gefangnißstrafe von zwei bis vierzehn Tagen geahndet.
Art. 43.
Die Verabredung mehrerer, in einem Ort oder Be« zirk arbeitenden Gesellen, zum Austritt aus der Arbeit, aus Trotz oder Ungehorsam gegen die Obrigkeit, oder in der Absicht, durch ihren gleichzeitigen Austrtt die Zugesiehung einer von ihnen gemachten Forderung zu erzwingen, wird, wenn die Ausführung bereits, versucht oder begonnen worden ist, vorbehaltlich der durch sonstige konZurrirende Vergehen verwirkten Strafe, mit Gefängnißstrafe, die bis auf drei Monate steigen kann, gerügt.
Art. 44.
Derselben 'Strafbestimmung unterliegt die Verabredung, daß an gesetzlichen Arbeitstagen oder in gesetzlichen Arbeitsstunden oder bei gewissen Meistern von keinem Gesellen Arbeit verrichtet werde.
Art. 91.
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4.
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